Erhöhung der Strafdrohung für Tierquälerei von ein auf zwei Jahre soll kommen – diese eine Verbesserung wird aber durch zahlreiche Wermutstropfen getrübt
So wie vom Verband pro-tier gefordert, soll es nun zu einer Erhöhung der Strafdrohung für Tierquälerei von einem auf zwei Jahre Haft kommen.
„Diese Erhöhung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Sie reflektiert den stark gestiegenen ethischen Wert des Schutzes von Tieren. Mit dieser Erhöhung verbunden, wäre auch eine Änderung der Gerichtszuständigkeit: Nicht mehr die Bezirksgerichte sondern die Landesgerichte würden sich nunmehr mit Tierquälerei befassen. Das wäre ein klares Signal, dass Tierquälerei kein Bagatelldelikt mehr ist“, meint Harald Balluch, Schriftführer von pro-tier.
Die Erhöhung der Strafdrohung hätte auch andere positive Auswirkungen. So würde durch § 286 StGB auch die Unterlassung der Verhinderung von Tierquälerei strafbar. Ferner wären gewisse Ermittlungsmaßnahmen dann zulässig, wie beispielsweise die Observation über einen Zeitraum von mehr als 48
Stunden.
Zahlreiche Wermutstropfen
Kein Fahrlässigkeits-Tatbestand
Obwohl Justizminister Brandstetter angekündigt hatte, dass auch fahrlässig verursachte Tierquälerei (abseits von § 222 Abs 2) strafbar werden solle, fehlt diese Bestimmung nun im aktuellen Entwurf.
„Es ist nicht nachvollziehbar, warum das nun nicht geschehen soll. Nehmen wir als Beispiel 1.000 Schweine, die qualvoll ersticken, weil ein Landwirt oder eine Landwirtin die Belüftungsanlage nicht warten lässt und keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen trifft. Tatsächlich kommt es in Österreich regelmäßig zu solchen Vorfällen und es ist ein Skandal, dass der Täter oder die Täterin in so einem Fall nach geltendem Gesetz straffrei davon kommt. Das entspricht mit Sicherheit nicht dem Rechtsempfinden der Bevölkerung.“
Werbung für Unzucht mit Tieren soll straffrei werden
Der § 220a StGB (Werbung für Unzucht mit Tieren) soll gestrichen werden. Begründet wird das damit, dass Beitragstäter zu einer Tierquälerei ohnehin strafbar wären. Dabei wird allerdings vor allem übersehen, dass im Internetzeitalter Landesgrenzen bei weitem nicht mehr diese Rolle spielen wie früher. Wenn z.B. jemand in Österreich eine sexuell konnotierte Tierquälerei bewirbt, die im Ausland stattgefunden hat, so wäre diese Person nach der Reform nicht mehr strafbar.
Sicherstellung der Verfahrensgarantien
Menschlichen Opfern werden in Strafverfahren zur Verfahrenssicherung zahlreiche Rechte eingeräumt. Z.B. können sie Beweisanträge stellen, Befragung von Zeugen druchführen, einen Fortführungsantrag einbringen und vieles mehr. Wird aber ein Tier Opfer einer Straftat, dann gibt es niemanden, der die Opferrechte im Verfahren wahrnehmen kann, weil Tiere nach wie vor rechtlich Sachen gleichgestellt sind.
Die Idee hinter den Verfahrensrechten des Opfers (und des Täters bzw. der Täterin) ist, dass es nicht nur zur Objektivität verpflichtete Parteien geben soll, nämlich das Gericht und die Staatsanwaltschaft, die selbst vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen sind und daher vielleicht auch mit sehr wenig Elan an die Sache herangehen.
Opfer und Täter bzw. Täterin haben aber ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und stellen somit durch ihre aktive Teilnahme sicher, dass die in ihrem Interesse liegenden Verfahrensschritte gesetzt werden, etwa durch das Einbringen von Beweisanträgen.
Das Opfer hat ein Interesse an der Klärung der Tat, eventuell an Schadenersatz, vor allem aber an der Gewährleistung seiner zukünftigen eigenen Sicherheit.
Insbesondere dann, wenn es sich aber beim Täter bzw. der Täterin um den Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Opfers, also des gequälten Tiers handelt, entsteht ein enormes Ungleichgewicht. Die Interessen des Tiers werden dann nicht nur im Verfahren von niemandem vertreten, das Tier bleibt auch der Verfügungsmacht des Täters voll ausgeliefert.
Um diese Ungerechtigkeit zu mildern, fordert der „Verband österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at“ die Verfahrensrechte des Opfers stellvertretend für das betroffene Tier wahrnehmen zu können. Auf diese Weise würde etwas dem latenten Vollzugsdefizit, das ja im gesamten Tierschutzbereich zu beobachten ist, entgegengesetzt werden.
Eine derartige gesetzliche Bestimmung wäre auch ein erster SChritt in Richtung ähnlicher verschiedener Verbandsklagerechte, wie sie in Deutschland schon existieren.
Sonstiger Verbesserungsbedarf
Auch sonst gibt es aus Sicht des Verbands pro-tier noch etliche Aspekte, die dringend einer Nachbesserung bedürfen würden. Beispielsweise wäre eine Anhebung der Strafdrohung auf drei Jahre (so wie in Deutschland und der Schweiz) wünschenswert. Ferner fehlen Ergänzungen, um die unabhängige tierärztliche Untersuchung gequälter Tiere klar sicherzustellen. Gleiches gilt für die Obduktion toter Tiere.
Die vollständige Stellungnahme des Verbands pro-tier zum aktuellen Gesetzesentwurf als PDF