Statuten

beschlossen am 6.4.2018

VERBAND ÖSTERREICHISCHER TIERSCHUTZORGANISATIONEN pro-tier.at

(Rechtsnachfolger des Zentralverbands der Tierschutzvereine Österreichs, ZTÖ sowie des Verbands Österreichischer Tierschutzvereine, VÖT)

ZVR-Zahl: 926686057

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein ist ein Verband österreichischer Tierschutz- und Tierrechtsorganisationen und führt den Namen „Verband Österreichischer Tierschutzorganisationen — pro-tier.at“- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Österreich. Zudem hat sich der Verband zur Aufgabe gestellt, Interessen des Tierschutzes auf europäischer Ebene zu vertreten.

  2. Der Verband ist die freiwillige Vereinigung von autonomen Tierschutz- und Tierrechtsorganisationen und von Personen mit besonderer Tierschutzexpertise oder besonderen Verdiensten um Tierschutz oder Tierrechte.

  3. Der Verband ist die im Bundestierschutzgesetz § 42 Abs 2 Z 10 verankerte Vertretung des Tierschutzes.

  4. Der Verband ist die im Tierversuchsgesetz 2012 § 35 Abs 2 Z 8 verankerte Vertretung des Tierschutzes.

§ 2 – Zweck des Verbands

  1. Der Verband hat den Zweck, Tierschutz- und Tierrechtsbelange in jeglicher Hinsicht zu unterstützen und zu stärken. Zu den Zielen zählt insbesondere die Stärkung von Tierschutz und Tierrechten durch Öffentlichkeitsarbeit, Bewusstseinsbildung, die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die praktische Tierschutzarbeit in Österreich und ein Eintreten für einen gewaltfreien und respektvollen Umgang mit Tieren – inklusive der Abschaffung aller Tierversuche – sowie die Erlangung der subjektiven Rechtsstellung von Tieren.

  2. Die Tätigkeit der einzelnen Tierschutz- und Tierrechtsorganisationen wird durch ihre Mitgliedschaft im Verband in keiner Weise eingeschränkt. Diese Tätigkeit darf jedoch nicht gegen die in § 2(1) aufgestellten Ziele des Verbandes gerichtet sein.

§ 3 – Aufgaben des Verbands

  1. Wahrung und Unterstützung der gemeinsamen regionalen und überregionalen Tierschutz- und Tierrechtsinteressen

  2. Förderung der Tierschutz- und Tierrechtsarbeit in Zusammenwirken mit anderen Verbänden, Organisationen, Einrichtungen und Behörden

  3. Tätigkeit für eine Verbesserung der Gesetzgebung und Verordnungserlassung auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tierrechte

  4. Bewertung (Evaluierung), Supervision und ggf. finanzielle Förderung von eingereichten Projekten, die im Einklang mit den Verbandszwecken stehen

  5. Der Verband hat die Aufgabe, die berechtigten rechtlichen Interessen von Personen, die sich für Tierschutz oder Tierrecht außerparlamentarisch einsetzen, zu wahren und zu fördern.

§ 4 – Mittel zur Erreichung des Verbandsziels

Mittel zur Erreichung des Verbandsziels sind die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit durch Publikationen aller Art über eigene und fremde Medien, Zusammenarbeit mit allen Medien, Veranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, Erstellung von wissenschaftlichen Dokumentationen, Abgabe von gutachtlichen Stellungnahmen, Erstellung von Gesetzes-, Verordnungs- und Novellierungsvorschlägen und Lobbying.

§ 5 – Finanzielle Mittel zur Erreichung der Verbandsziele

  1. Mitgliedsbeiträge

  2. Beiträge aus Subventionen, Leistungsabgeltungen, Kostenersätzen, letztwilligen Verfügungen und sonstigen Zuwendungen

  3. Beiträge aus sonstigen Geldbeschaffungsaktionen

  4. Spendeneinnahmen zur Vermittlung von Rechtshilfe und Rechtsberatung für Personen, die sich außerparlamentarisch für die gesellschaftlich anerkannten Werte Tierschutz und Tierrechte einsetzen.

§ 6 – Gemeinnützigkeit

Der Verband ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002 und dient ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Bundesgebiet. Seine Tätigkeiten sind nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 7 – Mitglieder

Der Verband hat folgende Formen von Mitgliedern:

  1. Als ordentliche Mitglieder gelten juristische Personen gemäß § 1 (2). Das Ansuchen um Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat das Ansuchen bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung vorzulegen. Die Mitgliedschaft wird erst durch Entscheidung der Generalversammlung aktiv.

  2. Als außerordentliche Mitglieder gelten Förderinnen/ Förderer und Ehrenmitglieder.

(a) Förderinnen/ Förderer sind juristische oder natürliche Personen, welche die Ziele des Verbands durch regelmäßige materielle Zuwendungen unterstützen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(b) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um die Erreichung der Verbandsziele erworben haben. Es obliegt dem Vorstand, Ehrenmitglieder der Generalversammlung zur Aufnahme vorzuschlagen.

§ 8 – Rechte der ordentlichen Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge an diese zu stellen sowie das Stimmrecht wahrzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied darf entweder eine organschaftlich befugte Vertreterin/ einen organschaftlich befugten Vertreter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zur Generalversammlung entsenden, die das Stimmrecht für die ordentlichen Mitglieder ausüben. Die schriftliche Bevollmächtigung ist spätestens bei Versammlungsbeginn der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter auszuhändigen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Bevollmächtigung dem Sitzungsprotokoll beigefügt und mit diesem archiviert wird. Eine schriftlich bevollmächtigte Person darf jeweils nur ein Mitglied vertreten, nicht mehrere gleichzeitig.

  2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahl für Verbandsfunktionen vorzuschlagen. Nominierungen müssen schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Wahl beim Vorstand eingebracht werden. Nur den Nominierten fällt das passive Wahlrecht zu.

  3. Ordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob eine Abstimmung offen oder geheim abgehalten werden soll. Für eine diesbezügliche Entscheidung genügt eine einfache Stimmenmehrheit.

§ 9 – Rechte der außerordentlichen Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder haben das Recht persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie haben in der Generalversammlung weder Antragsrecht noch Stimmrecht. Passives Wahlrecht kommt ihnen nur zu, wenn sie von einem ordentlichen Mitglied gemäß § 8 (2) nominiert werden

§ 10 – Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die Interessen und Ziele des Verbands zu wahren, zu fördern und sinngemäß in der Öffentlichkeit zu vertreten.

  2. Es obliegt dem Vorstand, einen angemessenen einheitlichen Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder festzusetzen. Diese Festsetzung ist einmalig von der Generalversammlung zu bestätigen. Eventuelle Änderungsvorschläge dieses einheitlichen Beitrags sind vom Vorstand der Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit, begründet um Herabsetzung oder zeitlich festgesetzte Aussetzung dieses Beitrags anzusuchen. Darüber entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.

  3. Die ordentlichen Mitglieder haben ihre Beiträge pünktlich zu zahlen und sich an Beschlüsse der Verbandsorgane zu halten. Die Zahlungsverpflichtung muss spätestens an dem einen Monat vor der Generalversammlung liegenden Tag erfüllt werden. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtung führt automatisch zum Verlust der Stimmberechtigung bei der Generalversammlung und ist im Wiederholungsfall ein Ausschlussgrund.

  4. Mitglieder haben die Pflicht, die Tätigkeit der anderen Mitglieder zu respektieren und diese nicht in der Öffentlichkeit zu verunglimpfen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern verpflichten sich diese, selbige in direktem Kontakt zu bereinigen. Bei nicht ausräumbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Verbandsmitgliedern ist das Schiedsgericht anzurufen.

§ 11 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verband wird durch Tod, Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Streichung beendet.

  1. Die Auflösung einer Mitgliedsorganisation ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu melden, der diese Meldung an die Generalversammlung weiterzugeben hat.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, der diese Mitteilung an die Generalversammlung weiterzugeben hat.

  3. Der begründete Ausschluss erfolgt auf Antrag an die Generalversammlung durch diese und ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen bekannt zu geben. Dieses kann an das Schiedsgericht berufen. Im Falle, dass das Schiedsgericht der Berufung stattgibt, kann der Vorgang ohne Berufungsmöglichkeit wiederholt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte
    . Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dieses den Interessen und dem Zweck des Verbands wiederholt oder gröblich zuwiderhandelt – insbesondere wenn es die Anforderungen dieser Statuten § 2 (1) nicht mehr erfüllt – oder wenn es das Ansehen des Verbands oder eines seiner Mitglieder erheblich schädigt.

  4. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand unabhängig von der Generalversammlung vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Jahre mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Über die Streichung eines Mitglieds hat der Vorstand die Generalversammlung zu unterrichten.

§ 12 – Verbandsorgane

Die Verbandsorgane sind der Vorstand, die Generalversammlung, die RechnungsprüferInnen und das Schiedsgericht. Vorstand und RechnungsprüferInnen werden aus den nach § 8 (2) nominierten Personen gewählt. Sie können auch organschaftliche VertreterInnen oder schriftlich Bevollmächtigte eines ordentlichen Mitglieds sein. Sind sie es nicht, dürfen sie an der Generalversammlung zwar teilnehmen, sind aber dort nicht stimmberechtigt

§ 13 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/ dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/ dem Vizepräsidenten, und optional der 2. Vizepräsidentin/ dem 2. Vizepräsidenten, der Kassierin/ dem Kassier und dessen StellvertreterIn sowie der Schriftführerin/ dem Schriftführer und dessen StellvertreterIn. Es ist möglich, bis zu drei Beirätinnen/ Beiräte in den Vorstand zu wählen.
  2. Allen Vorstandsmitgliedern steht das Stimmrecht zu. Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, ist es ihm möglich, ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich zur Stimmabgabe zu bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Vorstandsmitglied darf nicht mehr als eine Person vertreten.

  3. Treten PräsidentIn, SchriftführerIn oder KassierIn zurück, gehen die Rechte und Pflichten bis zur Ko-optierung oder Neuwahl eines Ersatzes automatisch auf die jeweilige Stellvertreterin/ den jeweiligen Stellvertreter über.

  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere:

    1. die authentische Interpretation der Statuten

    2. die Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung

    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Erstellung des Jahresbudgets sowie die Festlegung einer Geschäftsordnung über Geldbewegungen des Verbands

    4. die Einsetzung von Arbeitsgruppen, wobei die Arbeitsgruppen ihre Vorsitzenden selbst bestimmen

    5. die Zustimmung über das Eingehen von Arbeitsverhältnissen

  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin/ dem Präsidenten das Dirimierungsrecht zu.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

  7. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Vorstandsmitglieder können beliebig oft wiedergewählt werden. Eine Abberufung der Vorstandsmitglieder geschieht durch die Generalversammlung. Auch abberufene Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.

  8. Vorstandssitzungen haben mindestens alle vier Monate stattzufinden. Die Einladungen zur Vorstandssitzung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden. In besonders dringlichen Fällen kann eine Vorstandssitzung bei Einverständnis mindestens eines Drittels der Vorstandsmitglieder auch kurzfristig einberufen werden. Die Vorstandssitzung wird von der Präsidentin/ vom Präsidenten einberufen und geleitet.

  9. Ist die Präsidentin/ der Präsident verhindert oder kommt ihren/ seinen Pflichten nicht nach, so müssen ihre/ seine Aufgaben in folgender Reihenfolge von anderen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden: VizepräsidentIn, 2. VizepräsidentIn, SchriftführerIn, KassierIn, SchriftführerIn StellvertreterIn und KassierIn StellvertreterIn.

§ 14 – Vorstandsämter

  1. Die Präsidentin/ Der Präsident vertritt den Verband nach außen hin. Es besteht die Möglichkeit für bestimmte Aufgaben eine andere Person als VertreterIn zu entsenden. Diese Entsendung bedarf einer mehrheitlichen Zustimmung durch den Vorstand. Die Präsidentin/ Der Präsident hat den Vorstand mindestens alle drei Monate über laufende Vereinsvorgänge zu informieren. Sie/ Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung umgesetzt werden.

  2. Die Schriftführerin/ Der Schriftführer hat nach bestem Wissen und Gewissen Protokolle aller Vorstandssitzungen und Generalversammlungen zu erstellen und diese zu archivieren. Auf Anfrage hat sie/ er Vorstandsmitgliedern Einsicht in die Vorstandsprotokolle bzw. ordentlichen Mitgliedern Einsicht in die Generalversammlungsprotokolle zu gewähren. Vorstands- bzw. Verbandsmitglieder haben das Recht, gegen allfällige Protokollfehler beim Vorstand schriftlich Einspruch zu erheben und Berichtigung zu fordern. Der Einspruch muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Protokolls erfolgen. Im Konfliktfall wird darüber in der nächstfolgenden Vorstandssitzung entschieden. Bei Einsprüchen zum Generalversammlungsprotokoll liegt die endgültige Entscheidung bei der nächstfolgenden Generalversammlung. Zudem hat die Schriftführerin/ der Schriftführer die Liste aller Vorstandsmitglieder und Verbandsmitglieder zu führen. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern bzw. ordentlichen Mitgliedern ist diesen Einsicht in diese Listen zu gewähren.

  3. Die Kassierin/ Der Kassier ist für die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Rechnungswesens sowie für die Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht verantwortlich. Im Detail wird auf § 21 und § 22 des österreichischen Vereinsgesetzes verwiesen.

  4. Beirätinnen/ Beiräte sind voll berechtigte Vorstandsmitglieder, ohne aber organschaftliche VertreterInnen zu sein.

§ 15 – Zeichnungsberechtigung

  1. Alle Schriftstücke, aus denen dem Verband finanzielle oder rechtliche Verbindlichkeiten erwachsen, haben von der Präsidentin/ vom Präsidenten und von der Kassierin/ vom Kassier – bzw. bei deren Verhinderung von deren jeweiligen StellvertreterInnen – unterzeichnet zu werden. Der Vorstand hat spätestens bei der nächst folgenden Vorstandssitzung davon in Kenntnis gesetzt zu werden.

  2. Für Geldbewegungen gilt grundsätzlich das Vier-Augen-Prinzip, ausgenommen, es wird in der Geschäftsordnung anders festgesetzt. Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu beschließen.

§ 16 – Generalversammlung

A) Ordentliche Generalversammlung

  1. (a) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt, wobei die Einberufung mindestens sechs Wochen zuvor auf dem Postweg (Datum des Poststempels), per Fax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen hat. Die Einladung muss Datum und Beginnzeit, Versammlungsort und Tagesordnung enthalten.

(b) Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder vertreten ist. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet die Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung eine halbe Stunde später statt – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen VertreterInnen bzw. schriftlich Bevollmächtigten der ordentlichen Mitglieder. Sie ist dann beschlussfähig.

  1. Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung

(a) Feststellung der Stimmberechtigten bzw. der Beschlussfähigkeit

(b) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung

(c) Tätigkeitsbericht der Präsidentin/ des Präsidenten, der Kassierin/ des Kassiers und der RechnungsprüferInnen

(d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands mit einfacher Mehrheit

(e) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder mit einfacher Mehrheit

(f) Gegebenenfalls Beschlussfassung über Statutenänderung mit Zweidrittel-Mehrheit

(g) Gegebenenfalls Ernennung von Ehrenmitgliedern mit Zweidrittel-Mehrheit

(h) Vorstand und Rechnungsprüfer sind von der Generalversammlung alle drei Jahre zu wählen. Wahlvorschläge der Mitglieder sind schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand einzubringen.

  1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist nur erforderlich, bei:

(a) Änderung der Statuten

(b) der Wahl einer nicht von einer Mitgliedsorganisation entsandten Person zur Präsidentin/ zum Präsidenten

(c) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(d) Abberufung von Vorstandsmitgliedern

(e) Auflösung des Verbands

  1. Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens vierzehn Tage vor deren Abhaltung auf dem Postweg (Datum des Poststempels), per Fax oder auf elektronischem Weg beim Verband eingebracht werden.

B) Außerordentliche Generalversammlung

  1. Die außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen mittels eingeschriebenem Brief gefordert wird.

  2. Die außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss des Vorstands bzw. nach dem Einlangen des Schreibens der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.

  3. Für Einladung und Abwicklung gelten sinngemäß die bei der ordentlichen Generalversammlung angewandten Bestimmungen. Die Tagesordnung hat sich jedoch ausschließlich mit jenen Punkten zu befassen, die zur Einberufung geführt haben.

§ 17 – RechnungsprüferInnen

Die RechnungsprüferInnen prüfen die Jahresabschlüsse und verfassen den Bericht an die Generalversammlung. Dieser Bericht ist dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich vorzulegen.

§ 18 – Schiedsgericht

  1. Bei allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich grundsätzlich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen, wobei jede Streitpartei zwei Mitglieder vorschlägt. Die Streitparteien selbst dürfen nicht dem Schiedsgericht angehören. Die vorgeschlagenen Mitglieder des Schiedsgerichts wählen ein Vorstandsmitglied zu ihrer/ ihrem Vorsitzenden, wobei diese Funktion – auf Wunsch der Streitparteien – auch von einer/ einem außenstehenden Richterin/ Richter, Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt oder NotarIn ausgeübt werden kann.

  3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags beim Vorstand zusammen.

  4. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit sämtlicher seiner Mitglieder (oder deren schriftlich autorisierten VertreterInnen) beschlussfähig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind endgültig.

§ 19 – Geschäftsführung

  1. Die Bestellung einer Geschäftsführerin/ eines Geschäftsführers ist möglich.

  2. Ihre/ Seine Bestellung bzw. Abberufung erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

§ 20 – Unvereinbarkeit

  1. Die Ausübung von mehreren Vorstandsfunktionen im Verband ist nicht zulässig.

  2. Die Geschäftsführerin/ Der Geschäftsführer kann Mitglied des Vorstands sein.

  3. Für die Funktion der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers ausgeschlossen ist die Kassierin/ der Kassier.

§ 21 – Ko-optierung

Während der Funktionsperiode frei gewordene bzw. zusätzlich hinzugekommene Vorstandsfunktionen werden vom Vorstand durch Ko-optierung ergänzt. Die Bestätigung der Ko-optierung obliegt der nächstfolgenden Generalversammlung.

§ 22 – Auflösung des Verbands

  1. Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese außerordentliche Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin/ einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Dieses restliche Vereinsvermögen muss einer Organisation zugeführt werden, die ebenfalls gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ähnliche Ziele (Tierschutz/Tierrechte) verfolgt.