
Gemeinsam für ein ECHTES Tierschutzgesetz!
Protest gegen die geplante Tierschutzgesetz-Novelle 2017: Wir wollen die Rückschritte und den Stillstand im Tierschutz nicht einfach so hinnehmen, sondern gemeinsam ein klares Zeichen setzen.
Kundgebung
- Termin
- Beginn
- 13 Uhr
- Startpunkt
- vor dem Gesundheitsministerium (Radetzkystraße 2, 1030 Wien)
- Ende
- Endsammelpunkt
- vor dem Parlament (Dr.-Karl-Renner-Ring 3, 1017 Wien)
Unser Standpunkt
Wir sind der Ansicht, dass die Novelle der Tierschutzbestimmungen 2017 klare Verbesserungen im Tierschutz bringen muss. Tatsächlich sind aber Verschlechterungen geplant, etwa
- eine Aufweichung der Kastrationspflicht für Bauernhof-Katzen,
- eine Aufweichung des Verbots von Qualzuchten (v.a. Hunde),
- die Aufhebung des Verbots der Ziegenenthornung und
- die Streichung eines verpflichtenden Auslaufs für Enten.
Die Senkung des Tierschutz-Niveaus in Österreich ist ein Armutszeugnis für ein zivilisiertes Land und sicherlich nicht im Sinne der Mehrheit der Bevölkerung. Nach fundierter Rechtsmeinung ist eine Verschlechterung des Schutzes von Tieren sogar verfassungswidrig, da Österreich 2013 Tierschutz als Staatsziel in der Österreichischen Bundesverfassung verankert hat.
Dort wo es in der geplanten Novelle Verbesserungen gibt, bleiben diese auf halbem Wege stecken, z.B. soll
- die betäubungslose Kastration von Ferkeln weiterhin erlaubt bleiben, ebenso
- das Kupieren der Schnäbel von Hühnern und Puten oder
- die Kennzeichnung von Pferden durch Brand.
Auch in anderen Bereichen ist nicht nachvollziehbar, warum Gesetzeslücken und Missstände aufrecht erhalten bleiben sollen:
- Trotz einstimmigem Beschluss des Tierschutzrats soll das Aussetzen von gezüchteten Tieren, die in der Wildnis nicht überlebensfähig sind, weiterhin erlaubt bleiben.
- Die Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft soll ignoriert werden und die dauernde Anbindehaltung von Rindern weiterhin zulässig sein.
- Nach wie vor soll es kein Verbandsklagerecht im Tierschutz geben.
- Schweine sollen trotz EU-Mindeststandard für einen angenehmen Liegebereich weiterhin ohne Stoheinstreu auf Vollspaltenboden gehalten werden dürfen.
Wir fordern das für Tierschutz zuständige Ministerium daher auf, das Gesetz im Sinne der Tiere insbesondere in den genannten Punkten zu revidieren und nachzubessern.
Hintergrund
Das Tierschutzgesetz und die 1. Tierhaltungsverordnung sollen geändert werden. Über 600 Personen und Organisationen haben im Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme eingereicht. Das ist größte Anzahl an Reaktionen auf einen Gesetzesentwurf in dieser Legislaturperiode. Dieser Umstand macht deutlich, dass es sich um ein sehr umstrittenes Gesetzesvorhaben handelt.
Die wichtigsten Kritik-Punkte aus Sicht des Tierschutzes:
Kastrationspflicht von Katzen
Der Zuchtbegriff im Tierschutzgesetz wurde ausgeweitet. Früher wurde als Zucht definiert, wenn man gezielt Tiere vermehrt hat. Durch die Novelle wurde der Begriff gezielt
entfernt, nun ist es auch Zucht, wenn man nur die Voraussetzung für eine Vermehrung der Tiere schafft, wie im Beispiel von Bauernhofkatzen. Sofern es männliche und weibliche Tiere gibt, die sich vermehren könnten, darf man es als Zucht bezeichnen, auch wenn man nie die Absicht hatte, die Tiere zu vermehren. Damit können LandwirtInnen die Kastrationspflicht von Katzen umgehen, wodurch die Streunerpopulationen sich weiter ausbreiten können.
Aussetzen von Fasanen
Der Tierschutzrat hat am 15. März 2016 einstimmig beschlossen, dass das Auswildern von in menschlicher Obhut gezüchteten Rebhühnern, Fasanen, Enten und Hasen den Tatbestand in § 5 TSchG erfüllt, also als Tierquälerei anzusehen ist. Das Tierschutzministerium hat diesen Beschluss allerdings vollständig ignoriert und nicht in das neue Gesetz mit aufgenommen. Die Tiere stammen meist aus dem Ausland, wo es keine Tierschutzbestimmungen für die Haltung gibt, diese werden durch den Ankauf gefördert. Auch wenn der Abschuss selbst unter das Jagdgesetz fällt, so ist das Aussetzen der Tiere ganz klar Sache des Tierschutzgesetzes. Die Tiere leben nur, um als Abschussbelustigung für die JägerInnen zu enden. Diejenigen, die dieser Todesart entrinnen können, werden Opfer von Raubtieren, -vögeln und Straßenverkehr, einige verhungern, da sie auf ein Leben in der Wildnis nicht vorbereitet sind.
Verbandsklagerecht
Tierschutz wurde als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen, allerdings können Tiere, die vor dem Gesetz wie Sachen behandelt werden, dieses Recht nicht einfordern. Daher sollte ein Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine und -verbände eingeführt werden. In Deutschland ist das beispielsweise schon in zahlreichen Bundesländern die gängige Praxis und es hat sich gezeigt, dass die Maßnahme von allen Beteiligten als positiv eingeschätzt wird. Auch in Österreich gibt es die Verbandsklage bereits im Umweltrecht, nun ist es an der Zeit, dass sie auch ins Tierschutzrecht implementiert wird.
Aufweichung des Qualzuchtverbots
Qualzuchten hätten laut Gesetz nach einer Übergangsfrist mit 1. Jänner 2018 verboten werden sollen. Diese Übergangsfrist wurde nun aber aus dem Gesetz gestrichen, mit der Begründung, dass manche Rassen sonst aussterben könnten. Das Leid der Tiere wird also verlängert, um die Geltungssucht der Menschen zu befriedigen. Es kann nicht sichergestellt werden, dass bestehende Qualzuchtmerkmale wieder zurück gebildet werden können und es gibt auch keinen festgelegten Zeitpunkt mehr im Gesetz, wann dies geschehen sollte. Dadurch ist es praktisch gesehen wieder erlaubt, Qualzuchten (die eigentlich gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen) weiterzuführen, sofern man behauptet, man wolle die Qualmerkmale zurückbilden.
1. Tierhaltungsverordnung
Die 1. Tierhaltungsverordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren. Sie konkretisiert das Tierschutzgesetz und ist diesem rechtlich nachgeordnet, Regelungen in der Verordnung dürfen also nicht den Bestimmungen im Tierschutzgesetz widersprechen.
Anbindehaltung von Rindern
In Österreich gibt es neben Laufställen auch die Anbindehaltung von Rindern. Dabei werden die Tiere mit einer Kette um den Hals oder zwischen zwei Metallstäben fixiert, sie können sich nicht bewegen, außer zum Aufstehen und Hinlegen. Für gewöhnlich muss den Tieren zumindest 90 Tage im Jahr eine geeignete Bewegungsmöglichkeit oder ein geeigneter Auslauf oder Weidegang zur Verfügung stehen, doch von dieser Regelung gibt es eine Vielzahl an Ausnahmen. Viele Tiere werden derzeit in Österreich in einer dauernden Anbindehaltung gehalten, was klar gegen einige Tierschutzgesetze verstößt (z.B.: § 5 Abs 1: Es ist Verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen [...]; §13 Abs 2: Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit […] angemessen sind; § 16 Abs 3: die dauernde Anbindehaltung ist verboten). Die Volksanwaltschaft hat nach einem Beschwerdeverfahren des VGT festgestellt, dass Ausnahmen vom Verbot der dauernden Anbindehaltung gesetzwidrig sind und gefordert, dass das Gesundheitsministerium die Verordnung ändern soll. Diese Forderung wurde bis jetzt allerdings ignoriert.
Aufhebung des Verbots, Ziegen zu Enthornen
Die Zerstörung der Hornanlage von Ziegen war laut Verordnung seit 31.12.2005 verboten. Diese Übergangsfrist wurde nun allerdings aus der Verordnung gestrichen. Damit ist die Enthornung wieder erlaubt. Aus Tierschutzsicht handelt es sich hierbei um einen deutlichen Rückschritt. Ziegen werden aus dem einzigen Grund enthornt, weil sie schlechte Haltungsbedingungen haben. Bei diesen Tieren gibt es eine strenge Rangordnung. Wenn Tiere der Alphaziege zu nahe kommen, kann es zu Kämpfen kommen. Durch das geringe Raumangebot in der Haltung, haben die Ziegen aber oft keine geeignete Ausweichmöglichkeit. Die Enthornung sorgt lediglich dafür, dass die Tiere sich bei Konflikten nicht so schlimme Verletzungen zuführen können. Tierschutzkonform wäre es, die Haltung an die Ansprüche der Tiere anzupassen und nicht umgekehrt.
Vollspaltenböden
Im Bereich der Schweine wurde ein Übersetzungsfehler korrigiert. Vorher lautete die Bestimmung, dass den Tieren ein größen- und temperaturmäßig angemessener Liegebereich
zusteht, nach der Novelle heißt es nun ein angenehmer Liegebereich
. Demnach müssten Vollspaltenböden ohne Stroheinstreu von nun an verboten werden, da es für die Schweine völlig unmöglich ist, auf diesem angenehm zu liegen. Schweine graben sich gerne Mulden und legen ihren Kopf beim Liegen erhöht ab, nichts davon ist auf einem Vollspaltenboden möglich, viel mehr führen diese zu Verletzungen und Hautschäden.
Betäubungslose Ferkelkastration
Bei vielen Eingriffen an Tieren ist nach der Änderung der Verordnung eine Betäubung sowie postoperativ wirksame Schmerzbehandlung gefordert. Eine Ausnahme davon bildet die Ferkelkastration. Nach wie vor dürfen Schweine unter 7 Tagen ohne Schmerzausschaltung kastriert werden. Diese Altersgrenze wurde früher willkürlich festgelegt und hat keine wissenschaftliche Grundlage. Im Gegenteil ist es heute bewiesen, dass auch Ferkel mit weniger als sieben Tagen das volle Schmerzempfinden besitzen und demnach bei diesem Eingriff Höllenqualen erleiden. Die betäubungslose Ferkelkastration ist nur deswegen noch erlaubt, weil die Landwirtschaft auf wirtschaftliche Gründe pocht, Betäubungen oder alternative Methoden würden einen Mehrkostenaufwand bedeuten.
Schnabelkupieren bei Hühnern und Puten
Das Kürzen der Schnäbel bei Geflügel ist immer noch nicht verboten, obwohl es z.B. bei Legehühnern nur noch bei 1 % eingesetzt wird, bei Masthühnern gar nicht mehr. Leider ist der Eingriff bei Puten immer noch Routine und ein Hinweis auf schlechte Haltungsbedingungen. Puten bepicken sich nur gegenseitig, wenn sie unter Platzmangel leiden. In der neuen Verordnung wird nicht einmal eine Schmerzbehandlung für den Eingriff vorgesehen, der eigentlich völlig abgeschafft werden sollte.
Entenhaltung
Bei der Haltung von Enten war in der Verordnung immer ein gesetzlich vorgeschriebener Auslauf festgesetzt. Diese Regelung wurde jetzt dadurch geändert, dass der Auslauf auch durch einen Außenklimabereich im Ausmaß von einem Viertel der Stallbodenfläche ersetzt werden kann. Sofern also eine Art Wintergarten zur Verfügung steht, müssen die Tiere nie mehr ins Freie gelassen werden. Dies stellt einen klaren Rückschritt für das Tierwohl dar.
Zum Nachlesen
- Novelle des Tierschutzgesetzes auf der Parlamentsseite
- Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes