Generelle Bemerkungen:
Die geplante Einführung der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung ist in weiten Teilen deckungsgleich mit der derzeit geltenden Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sowie der Tierheim-Verordnung. Begrüßenswert ist, dass einige Vorschläge des Tierschutzrates beachtet und mit in die Verordnung eingearbeitet wurden. Weniger erfreulich sind jedoch, die nach wie vor geltenden Regelungen im Bezug auf den Verkauf von Hunden und Katzen in Tierhandlungen. Hier sollte auf gesetzlicher Ebene ein Verkaufsverbot angedacht werden, was jegliche Bestimmungen in dieser Verordnung obsolet machen würde.
Bis zum 01.02.2008 war es gemäß § 31 Abs. 5 Tierschutzgesetz verboten „Hunde und Katzen […] im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes [zu halten oder auszustellen].“ Begründet wurde das damals damit, dass der Handel mit Hunden teilweise in „unkontrollierbare Bahnen entglitten“ ist.
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass die Ermöglichung des Verkaufes von Hunden und Katzen in Tierhandlungen mehr Probleme fördert, als löst. Die Tiere sind dadurch gerade während einer ihrer wichtigsten Entwicklungs-/Sozialisierungsphasen, quasi durchgehend in einen kleinen Raum gesperrt, ohne, dass sich ausreichend mit den Tieren beschäftigt werden würde, was in vielen Fällen zu Fehlentwicklungen führt und in weiterer Folge, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Spontankauf, dazu, dass die Tiere erst wieder im Tierheim landen.
Zudem zeigt sich, dass kein seriöser österreichischer Züchter/keine seriöse österreichische Züchterin aus Österreich dazu bereit ist, ihre Tiere an Tierhandlungen abzugeben. Daher finden sich im österreichischen legalen Handel, fast ausnahmslos Tiere aus dem Ausland und/oder von bloßen „VermehrerInnen“. Ein Herkunftsnachweis für die KäuferInnen ist kaum möglich, auch gibt es keine verlässliche Ansprechperson, etwa im Falle von Fragen im Bezug auf Erbkrankheiten oder Vergleichbares.
Gerade in Anbetracht aktueller Entwicklungen im Bezug auf das öffentliche Anbieten von Tieren, mit dem ja speziell der Import der Tiere aus dem Ausland verhindert werden soll, erscheint es mehr als fragwürdig hier mit zweierlei Maß zu messen. Tierschutzvereine die Tiere etwa aus Tötungsstationen retten und in Österreich vermitteln, soll ihre Tätigkeit verunmöglicht werden, Tierhandlungen dürfen jedoch nach wie vor Tiere aus teils fragwürdigen Haltungsbedingungen importieren und verkaufen. Obwohl diese im Gegensatz zu den meisten Tierschutzvereinen keine Vorkehrungen treffen, die verhindern sollen, dass die Tiere langfristig erst in einem österreichischen Tierheim landen.
Kritikpunkte am Novellierungs-Entwurf zur Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung im einzelnen:
§ 8 Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen
Aktuell gibt es vor allem zwei Arten des Anbietens von Hunden und Katzen in Tierhandlungen. Im ersteren Fall werden einfach innerhalb der Tierhandlung Wände hochgezogen, um quasi einen eigenen Raum zu erschaffen. Die Tiere können dann durch eine Glasscheibe in der Tür beobachtet werden. Im zweiten Fall befinden sich die Tiere tatsächlich in einem eigenen Raum, welcher videoüberwacht wird. KundInnen können die Tiere dann mittels Liveübertragung in die Tierhandlung beobachten. Beide Fälle entsprechen den Bestimmungen der Tierhaltungs- Gewerbeverordnung und beide Fälle würden auch zukünftig der Tierschutz- Sonderhaltungsverordnung entsprechen. Da beide Arten nach wie vor üblich sind, scheinen auch die Behörden das so zu sehen.
Übersehen wird dabei jedoch, dass Verordnungen grundsätzlich nur das Gesetz präzisieren dürfen, sprich die Bestimmungen in der Verordnung eine Grundlage im Gesetz benötigen. Bei einem Widerspruch zum Gesetz, geht klar dieses vor. Einen solchen Widerspruch gibt es in diesem Fall. Gemäß § 31 Abs. 5 Tierschutzgesetz dürfen „Hunde und Katzen […] im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufs nicht ausgestellt werden“. Das Gesetz spricht klar von einem „Ausstellungsverbot“, die Verordnung spiegelt dies so jedoch nicht wieder, ist dort nur mehr die Rede davon, dass die Tiere räumlich getrennt von anderen Tieren gehalten werden müssen. Im oben ausgeführten ersten Fall erfolgt jedoch ganz klar eine „Ausstellung“ der Tiere. Die Hunde und Katzen sind dann für sämtliche KundInnen der Tierhandlung sichtbar. Das Gesetz wird daher eindeutig umgangen, unabhängig davon, dass es sich auch bisher dabei bereits um einen Gesetzesverstoß handeln dürfte, ist eine Klarstellung in der Verordnung, dass jegliches „Ausstellen“ der Tiere klar verboten ist, zwingend notwendig.
§17 (5) Ein Tierheim kann sich für die Betreuung von Tieren Pflegestellen in unmittelbarer örtlicher Nähe als Außenstelle bedienen. […]
Besser wäre unserer Einschätzung nach ein klarerer Anknüpfungspunkt, etwa das jeweilige Bundesland, in dem sich das Tierheim befindet. Die Formulierung „in unmittelbarer örtlicher Nähe“ könnte in der Praxis zu großen Auslegungsschwierigkeiten und somit zu einer Rechtsunsicherheit führen.
Änderungsvorschlag: „Ein Tierheim kann sich für die Betreuung von Tieren Pflegestellen als Außenstellen bedienen, insofern sich diese im gleichen Bundesland befinden, wie der Tierheimstandort.“